Zusammenfassung des Urteils A 99 312_2: Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht hat sich im Rahmen der Anfechtung einer Kanalisationsanschlussgebühr, die von einer Gemeinde erhoben wurde, mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Gebührenrechts auseinandergesetzt. Der Fall ist unter der Nummer A 99 312 dokumentiert.
Kanton: | LU |
Fallnummer: | A 99 312_2 |
Instanz: | Verwaltungsgericht |
Abteilung: | Abgaberechtliche Abteilung |
Datum: | 29.10.2001 |
Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. |
Leitsatz/Stichwort: | Art. 3a und Art. 60 Abs. 1 GSchG; § 32 Abs. 1 EGGSchG. Zusammenwirken von Verursacher-, Kostendeckungs-, und Äquivalenzprinzip. Nach dem Kostendeckungsprinzip dürfen die Gesamteingänge an Kausalabgaben den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten. Bei der Kontrolle der Einhaltung des Kostendeckungsprinzips ist eine Gesamt-betrachtung vorzunehmen. Das Kostendeckungsprinzip stellt eine Begrenzung nach oben dar, begründet jedoch keine Pflicht zur kostendeckenden Gebührenerhebung. Das Verursacherprinzip strebt demgegenüber Vollkostenrechnung und damit eine Begrenzung nach unten an. Eine Anschlussgebühr, welche sich sowohl nach der Grundstücksfläche als auch nach dem Gebäudevolumen bemisst, wurde in casu als mit dem Verursacherprinzip vereinbar erachtet. Die von diesen Faktoren erfassten Liegenschaftsmerkmale beeinflussen den Aufwand der Abwasserbeseitigung. Das Äquivalenzprinzip stellt sicher, dass die in Beachtung der beiden anderen Prinzipien erfolgende Gebührenbemessung auch im Einzelfall verhältnismässig, rechtsgleich und willkürfrei ist. |
Schlagwörter: | Anfechtung; Kanalisationsanschlussgebühr; Gemeinde; Verwaltungsgericht; Verhältnis; Gebührenrecht; Grundsätze; Sachverhalt; Erwägungen; Fallnummer |
Rechtsnorm: | - |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
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